Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Für das vorliegende Geschäft und für alle künftigen Geschäfte gelten neben den im Angebot aufgeführten besonderen Bedingungen die nachstehenden allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Durch die Auftragsbestätigung werden entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers außer Kraft gesetzt.

2. Nebenabreden oder Vertragsergänzungen bedürfen der Schriftform. Zwischenverkauf bei Lagerangeboten ist in allen Fällen vorbehalten.

3. Der Versand aller Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, gleichviel ob die Lieferung franko, ab Werk oder ab Lager stattfindet. Für Bruch, Beschädigung oder Verlust auf dem Transport wird, soweit der Verkäufer nicht zugleich Transporteur ist, keine Haftung übernommen. Leistungs- und Erfüllungsort ist das jeweilige Lieferwerk des Verkäufers.

4. Mitteilungen über Lieferzeiten, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, gelten nicht als vertragliche Zusicherung. Bei Bestellung auf Abruf oder zur sukzessiven Lieferung hat die Abnahme der verkauften Waren längstens innerhalb von 6 Monaten in auf die Abnahmezeit annähernd gleichmäßig verteilten Terminen und Mengen zu erfolgen. Die Abnahme der Ware stellt eine Hauptpflicht des Käufers dar.

5. Abweichungen von der Liefermenge sind bis zu 20% nach oben oder unten zulässig. Desgleichen sind durch die Fabrikation bedingte übliche Abweichungen in Maßen, Inhalt, Gewichten und Farbtönen gestattet. Angaben des Verkäufers über Maße und Gewichte von Transport- und Verpackungsmittel werden nach bestem Wissen gemacht. Eine Gewähr für die genaue Einhaltung wird damit nicht übernommen.

6. Die Kosten für die Herstellung, Beschaffung, Änderung, Instandsetzung oder Bereitstellung von Fertigungsformen und Werkzeugen trägt der Käufer. Das Eigentum an solchen Formen und Werkzeugen sowie alle damit verbundenen Urheberrechte verbleiben auch nach Bezahlung beim Verkäufer. Das gilt nicht, wenn der Käufer eigene Fertigungsformen oder Werkzeuge zur Ausführung seines Auftrags zur Verfügung stellt, ohne dass der Verkäufer diese wesentlich geändert hat. Ein etwaiges ausschließliches Belieferungsrecht mit den aus den Formen hergestellten Produkten muss mit dem Käufer ausdrücklich vereinbart werden. Der Verkäufer verpflichtet sich, die vom Käufer bezahlten Fertigungsformen und Werkzeuge bis zum natürlichen Verschleiß, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach der letzten Lieferung bereitzuhalten.

7. Sämtliche Kataloge, Musterbücher, Preislisten und andere Verkaufsunterlagen, die in den Besitz des Käufers gelangt sind, bleiben im Eigentum des Verkäufers. Sie sind auf Anforderung zusammen mit allen weiteren in den Besitz des Käufers gelangten Unterlagen des Verkäufers an diesen zurückzusenden.

8. Der Käufer haftet dafür, dass die von ihm bestellten Waren nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen und stellt den Verkäufer für alle daraus entstehenden Schadensersatzansprüche frei.

9. Der Verkäufer beschränkt seine Haftung wegen aller gegen sich gerichteten Schadensersatzansprüche auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt insbesondere für gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen und andere Personen wegen deren Verantwortlichkeit bei Verzug, Unmöglichkeit, bei Anbahnung von Vertragsverhandlungen oder deliktischer Ansprüche. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Verpflichtung des Verkäufers zur Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert der an dem schadensstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge des Verkäufers. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haftet.

10. Streik, Aussperrungen, Betriebseinstellungen und alle sonstigen Ereignisse, welche die Produktion des Verkäufers wesentlich einschränken, geben diesem das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Preisänderungen aufgrund von zwischenzeitlichen Kostensteigerungen durchzuführen, insbesondere aufgrund von Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen und ähnlichen Faktoren, die nicht der Kontrolle des Verkäufers unterliegen. Der Käufer ist bei Preiserhöhungen berechtigt, von noch nicht ausgeführten Aufträgen zurückzutreten. In diesem Fall muss der Rücktritt innerhalb von 10 Tagen ab Mitteilung der neuen Preise dem Verkäufer schriftlich mitgeteilt werden. Danach ist ein Rücktritt nicht mehr möglich. Änderungen des Wechselkurses berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

11. Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Empfang der Waren erfolgt sind. Die Versendung der Ware an Dritte gilt als vorbehaltlose Annahme der Ware. Begründete Beanstandungen berechtigen den Verkäufer zunächst nach dessen Wahl zu einer kostenlosen Ersatzlieferung oder einer kostenlosen Nachbesserung. Die ersetzten Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers zurück. Lässt der Verkäufer eine ihm vom Käufer gesetzte Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer Wandelung oder Minderung verlangen. Sogenannte Zertifikatslieferungen stellen keine vereinbarte Beschaffenheit bzw. Garantie im Sinne der §§ 434, 443 BGB dar und setzen die Untersuchungs- und Rügepflichten des HGB nicht außer Kraft. Macht der Verkäufer in Zertifikaten tatsächliche Angaben über Maße, Gewichte oder eine bestimmte Beschaffenheit so kann er sich bei einer Abweichung immer noch auf eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Produktes berufen. Das Zertifikat des Verkäufers legt dem Käufer die Organisation der sowieso vorhandenen innerbetrieblichen Qualitätskontrolle offen und stellt eine zusätzliche Serviceleistung dar.

12. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Wird Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, so gilt der Verkäufer als Hersteller und erwirbt das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich Käufer und Verkäufer einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Endprodukt Miteigentum an der neuen Sache einräumt. In allen Fällen verwahrt der Käufer die neue Sache unentgeltlich für den Verkäufer. Die Vorbehaltsware des Verkäufers oder die Miteigentumsware kann der Käufer im normalen Geschäftbereich weiter veräußern. Der Käufer tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung dieser Waren schon jetzt an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Dem Käufer wird eine Einziehungsbefugnis solange eingeräumt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen und ihm eine Liste seiner Schuldner zu übergeben. Der Käufer ist berechtigt, gegenüber den Schuldner des Käufers die Abtretung offenzulegen. Der Käufer verpflichtet sich, den Beauftragten des Verkäufers jederzeit Zutritt zum Lagerplatz der Ware zu gewähren. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter gegen die genannten Vorbehalts- oder Miteigentumswaren hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der Gerichtsvollzieherprotokolle, Pfändungsbeschlüsse oder sonstige Unterlagen Mitteilung zu machen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehende Sicherung nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers soweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

13. Das Entgelt des Verkäufers wird mit Lieferung der Ware fällig. Rechnungsabzüge und Zahlungsziele bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Verzugszinsen entstehen in jedem Fall in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Etwaige Ansprüche des Verkäufers auf Ersatz darüber hinausgehender Verzugsschäden bleiben davon unberührt.

14. Jede Teillieferung gilt als besonders abzurechnendes Geschäft.

15. Zahlungsverzug und sonstige Vertragsverletzungen geben dem Verkäufer ohne vorherige Ankündigung das Recht, seine weiteren Lieferungen zurückzuhalten oder Vorauszahlung für sämtliche noch ausstehende Lieferungen zu verlangen. Im übrigen gilt § 323 BGB. Unterbleibt aus diesem Grund die Auslieferung abgerufener und bereits angefertigter Ware, so hat der Verkäufer das Recht, diese bestens zu verkaufen. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines etwaigen Schutzrechts.

16. Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Kleintettau vereinbart. Als Gerichtsstand wird örtlich und sachlich je nach Wahl des Verkäufers und unabhängig vom Streitwert das Amtsgericht Kronach oder das Landgericht Coburg vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

17. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung beeinflusst die Wirksamkeit der anderen nicht. Eine unwirksame Bestimmung fällt nicht ersatzlos weg, sondern sie ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommt und wirksam ist.

18. Wir verarbeiten Kundendaten zur Durchführung des Vertrages/Auftrages und der Pflege der laufenden Kundenbeziehung. Beteiligte Dienstleister oder Banken erhalten Kundendaten nur, soweit es für die Durchführung des Vertrages/Auftrages erforderlich ist.

 

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